Wirtschaftsmagazin „Capital Investor“

Geld zurückfordern bei falscher Anlageberatung

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Anlegerrecht. Privatanleger werden besser geschützt: Auch bei geschlossenen Fonds müssen Provisionen offengelegt werden. Zudem will die Regierung bei Anlageberatungen Gesprächsprotokolle einführen und die Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche auf zehn Jahre verlängern.
„Alle wollen mein Bestes – mein Geld“ heißt es im Volksmund oftmals zu Recht. Denn wer sich vertrauensvoll an einen Vermögensberater wendet, muss damit rechnen, nicht unbedingt immer zum eigenen Vorteil beraten zu werden. Vielmehr schaut so mancher Makler auf die lukrativen, nach außen hin unsichtbaren Innenprovisionen (Kick-Backs), die für ihn mit der jeweiligen Anlageempfehlung verbunden sind. „Branchenüblich sind acht bis 20 Prozent solcher Innenprovisionen. Und die werden vor allem bei geschlossenen Fonds in der Regel verschwiegen“, sagt Rechtsanwalt Dietmar Kälberer aus Berlin.
Damit soll nun Schluss sein. Solche Eigeninteressen dem Kunden vorzuenthalten, sei ein klarer Verstoß gegen die Aufklärungspflichten einer Beraterbank, entschied der Bundesgerichtshof (XI ZR 510/07, vom 13.2.09). Rechtsanwalt Kälberer hatte hierzu den juristisch entscheidenden Präzedenzfall – eine Schadenersatzforderung gegen die Commerzbank – durchgefochten. Der Jurist rät somit allen Geschädigten, die über Provisionen nicht aufgeklärt wurden, zu klagen: „Der Fonds wird dann rückabgewickelt, der Anleger bekommt sein Geld zurück und die Bank im Austausch die – oft wertlose – Fondsbeteiligung.“